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Sie möchten Mitglied werden? Wir freuen uns

über neue Mitglieder!

Mit Erfolg haben sich die 3 Ortswehren aus Wendeburg, Wendezelle und Zweidorf im Jahr 2011 zusammen getan und gewährleisten nun gemeinsam die Abwehr von Gefahren durch Brände, Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen.
 

Zur Unterstützung der ehrenamtlichen Aufgabe wurde der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wendeburg-Kernort gegründet.
 

Um dieses zu gewährleisten, freuen wir uns über jede Aufnahme als aktiven Feuerwehr-Kamerad, Feuerwehrkameradin oder als förderndes Mitglied.
 

Natürlich sind wir auch für jede Spende dankbar, die die Einsatzbereitschaft der Wehr über ihren gesetzlichen Auftrag hinaus stärkt.
 

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wendeburg-Kernort
IBAN.:          DE77 2595 0130 0083 0634 12
BIC:             NOLADE21HIK
Bankname:  Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Hier gibt es das Aufnahmeformular zum Download (633 KB)

Bitte sprechen Sie uns an!

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Beitragsordnung

Gemäß § 11 der Satzung gelten folgende Beitragssätze:

Steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen werden ab Regelbeitrag ausgestellt.
Jedes Mitglied kann seinen Beitrag freiwillig nach oben aufstocken.

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Satzung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • 1.1 Der Förderverein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wendeburg-Kernort
    (Im Folgenden „Förderverein“ genannt.)

  • 1.2 Der Sitz des Fördervereins ist Wendeburg.

  • 1.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  • 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  • 2.1 Der Förderverein verfolgt den allgemeinen Zweck, die sämtlichen Aktivitäten der Freiwilligen Feuerwehr Wendeburg-Kernort (Im Folgenden „Feuerwehr Wendeburg“ genannt.) im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes sowie zur Brandschutzvorbeugung durch Aufklärung hierüber und Brandschutzerziehung zu unterstützen. Hierzu sieht der Förderverein die Beschaffung und zusätzliche Bereitstellung finanzieller Mittel vor. Der Förderverein sieht als weitere Aufgabe an, zu verdeutlichen, dass es sich bei der Feuerwehr Wendeburg, um eine Freiwillige Feuerwehr handelt, deren Mitglieder ausnahmslos ehrenamtlich tätig sind. Die gesetzlichen Aufgaben des Trägers des Brandschutzes gem. Nds. Brandschutzgesetz bleiben von den Tätigkeiten des Fördervereins unberührt.

  • 2.2 Besondere Zwecke des Fördervereins sind:

  • 2.2.1 Die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Informationsveranstaltungen.

  • 2.2.2 Die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch die Unterstützung der Feuerwehr Wendeburg bei öffentlichen Informationsveranstaltungen .

  • 2.2.3 Die Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zur Ausbildung der Mitglieder und zum Erhalt des Spielmannszuges der Feuerwehr Wendeburg.

  • 2.2.4 Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehr Wendeburg zu fördern. Dies kann durch Bereitstellung von Lehrmitteln für Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und Vorbereitung von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und entsprechenden Einrichtungen erfolgen.

  • 2.2.5 Die Unterstützung des Erhaltes der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Wendeburg. Dies kann durch die zusätzliche Bereitstellung technischer und logistischer Mittel, sowie die Unterstützung der Unterhaltung des Feuerwehrhauses, der Fahrzeuge und Geräte erfolgen.

  • 2.2.6 Pflege und Förderung der Kameradschaft in der Feuerwehr Wendeburg

  • 2.3 Gemeinnützigkeit

  • 2.3.1 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • 2.3.2 Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2.3.3 Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

  • 2.3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 2.3.5 Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke wird beim Finanzamt Braunschweig-Altewiekring die Anerkennung des Fördervereins als allgemein förderungsfähigen Zwecken dienend – im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A Nr. 9 „Förderung des Feuerschutzes“ in der derzeit gültigen Fassung - beantragt. Danach steht dem Förderverein das Recht zu entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen

§ 3 Mitglieder

 

  • 3.1 Mitglied im Förderverein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  • 3.2 Die Mitgliedschaft im Förderverein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung - über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich ohne Begründung entscheidet - erworben.

  • 3.3 Aktive Mitglieder (16 -63 Jahre) der Feuerwehr Wendeburg müssen auch Mitglieder im Förderverein sein.

  • 3.4 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein, bzw. der Wehr erworben haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

  • 3.5 Altkameraden (> 63 Jahre) die das 70. Lebensjahr überschritten haben, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

  • 3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Förderverein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November desselben Jahres schriftlich zu erklären.

  • 3.7 Ein Mitglied, das erheblich gegen die Fördervereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ohne weitere Begründung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  • 3.8 Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung und die Beitragsordnung an.

  • 3.9 Die Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins keinerlei Ansprüche an das Fördervereinsvermögen stellen.

§ 4 Organe des Fördervereins

 

  • 4.1 Die Mitgliederversammlung

  • 4.2 Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  • 5.1 Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich aus den Mitgliedern gemäß § 3.1 und 3.3. zusammen.

  • 5.2 Die MV ist das oberste Organ des Fördervereins.

  • 5.3 In den MV’en haben alle Mitglieder des Fördervereins, die ordnungsgemäß ihre Mitgliedsbeiträge abgeführt haben, bzw. deren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß eingezogen wurde, einfaches Stimmrecht. Das schriftliche Wahlrecht sowie eine Vertretung des Mitgliedes sind unzulässig.

  • 5.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, dem Ort und Zeitpunkt der Tagung mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

  • 5.5 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich es verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Wenn ein Vorstandsmitglied Gegenstand der Diskussion einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung sein soll, kann dieses Vorstandsmitglied auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder für diesen Tagesordnungspunkt von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

  • 5.6 Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung, keinem schriftlichen Widerspruch zu Ladungstermin und/oder Tagesordnung sowie der Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

  • 5.7 Anträge zu den MV’en sind spätestens fünf Tage vor der MV dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit diese der MV schriftlich vorgelegt werden können.

  • 5.8 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  • 5.9 Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  • 5.9.1 Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

  • 5.9.2 Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung zur MV bekannt gegeben werden.

  • 5.10 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Zu den Aufgaben der MV gehören:

  • 6.1 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

  • 6.2 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

  • 6.3 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Berichte können auch schriftlich erstattet werden.

  • 6.4 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • 6.5 Beschlussfassung über die Anträge an die MV.

  • 6.6 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 7 Zusammenkunft, Mandatsprüfung

 

  • 7.1 Der Förderverein lädt mindestens einmal im Jahr zu einer MV (Jahreshauptversammlung) ein, in der der Vorstand einen Bericht vorzulegen hat.

  • 7.2 Die MV wird grundsätzlich vom Vorstand geleitet. Bei Wahlen wird aus der Mitte der MV eine Versammlungsleitung gewählt.

  • 7.3 Die MV beschließt über die Tagesordnung und Geschäftsordnung der MV des Fördervereins und wählt bei Bedarf die Mandatsprüfungskommission und Wahlkommissionen.

§ 8 Vorstand

 

  • 8.1 Der Vorstand des Fördervereins besteht aus:

  • 8.1.1 dem/der 1. Vorsitzenden,

  • 8.1.2 dem/der 2. Vorsitzenden,

  • 8.1.3 dem/der Kassierer/in,

  • 8.1.4 dem/der Schriftführer/in,

  • 8.1.5 bis zu 3 Beisitzer/innen

  • 8.1.6 dem/der Ortsbrandmeister/in oder seinem/seiner Stellvertreter/in. Die unter § 8.1.6 genannte Person ist auf Grund ihres Amtes Mitglied des Vorstandes des Fördervereins. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2.Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist berechtigt schriftliche Untervollmachten zu erteilen.

  • 8.2 Der Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren, auf Antrag in geheimer Wahl, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig. Die Position der Beisitzer sollte alle 2 Jahre aus der Mitgliederversammlung neu besetzt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  • 8.3 Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich von seinem/ seiner Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung und dem Ort und Zeitpunkt der Tagung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung und insgesamt mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Wenn Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Stimmenthaltung, die des 2. Vorsitzenden.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

  • 9.1 Der Vorstand leitet den Förderverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

  • 9.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Fördervereinsmittel gemäß dieser Satzung.

  • 9.3 Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende ist zusammen mit dem/der Kassierer/in über das Konto/die Konten des Fördervereins verfügungsberechtigt.

  • 9.4 Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.

  • 9.5 Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmrecht teilzunehmen.

  • 9.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Kassenprüfer / innen

 

  • 10.1 Als Kassenprüfer/innen werden von der MV zwei Mitglieder gemäß § 3.1 für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

  • 10.2 Die Kassenprüfer/innen prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Fördervereins und erstatten der MV hierüber Bericht.

  • 10.3 Die Kassenprüfer/innen beantragen in der MV die Entlastung des/r Kassierers/in und des Vorstandes.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

  • 11.1 Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung für Mitglieder gemäß § 3.1 der Satzung festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgeschrieben. Jedes Mitglied kann seinen Beitrag über die genannten Beträge hinaus erhöhen.

  • 11.2 Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres erhoben. Vorrangig ist das Bankeinzugsverfahren anzuwenden.

  • 11.2.1 Mitglieder gemäß § 3.4 der Satzung zahlen keine Beiträge.

  • 11.2.2 Mitglieder des Fördervereins, die gleichzeitig aktive Mitglieder der Feuerwehr Wendeburg oder Mitglieder der Altersabteilung der Feuerwehr Wendeburg sind, zahlen ebenfalls die Beiträge der jeweils gültigen Beitragsordnung.

  • 11.3 Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag im Fördervereinsvermögen.

§ 12 Haftungsausschluss

 

  • 12.1 Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

§ 13 Auflösung des Fördervereins

 

  • 13.1 Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gemäß § 3.1 und 3.3 der Satzung erforderlich.

  • 13.2 Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Gemeinde Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des abwehrenden Brandschutzes sowie zur Brandschutzvorbeugung durch Aufklärung hierüber und Brandschutzerziehung in der Gemeinde Wendeburg zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Zustimmung durch die Gründungsversammlung des Fördervereins am 13.08.2011 in Kraft.

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